Satzung und Jugendordnung

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Satzung des TV Jahn Rot-Weiß Schwerte 1900/61 e.V. 

SATZUNG (Stand Mai 2010)

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen TV Jahn Rot-Weiß Schwerte 1900/61.
  2. Er hat seinen Sitz in Schwerte.
  3. Er ist unter der VR-Nummer 20278 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hagen eingetragen und führt den Zusatz „e.V.”.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein fördert den Sport, führt kulturelle Veranstaltungen durch und betreibt insbesondere die Jugendpflege.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins (bis 18 Jahre) und erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht.
  2. Ferner gibt es außerordentliche Mitglieder, deren Mitgliedschaft durch die Dauer eines Kurses befristet ist. Sie haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
  3. Zu Ehrenmitgliedern, Ehrenvorstandsmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden können Personen, die sich um den Verein oder um die Förderung des Sports besonders verdient gemacht haben, ernannt werden. Näheres regelt die Ehrenordnung.
  4. Der Verein übernimmt keine Haftung für die bei der Ausübung des Sports oder bei Veranstaltungen vorkommenden Unfälle, Diebstähle oder sonstige Schäden seiner Mitglieder, soweit diese nicht durch eine Versicherung gedeckt sind.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden.
  2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden. Der Verein ist zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet a. mit dem Tod des Mitglieds, b. durch den Austritt des Mitglieds oder c. durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden. Die Austrittserklärung muss bis zum Ende des Kalenderjahres vorliegen. Das austretende Mitglied hat den Beitrag bis zum Schluss des Geschäftsjahres zu entrichten.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist der Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag oder die Umlagen nicht gezahlt hat.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied wird Gelegenheit des rechtlichen Gehörs gewährt. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
  5. Gegen diesen Beschluss steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von vier Wochen das Recht des Einspruchs zu. Der Einspruch ist an den Vorstand zu richten, der ihn unverzüglich mit einer schriftlichen Stellungnahme dem Ältestenrat zur Entscheidung vorzulegen hat. Die Entscheidung des Ältestenrates ist endgültig.

§ 6 Beiträge

  1. Der Verein erhebt monatliche Beiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festlegen.
  2. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden in der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Darüber hinaus können Aufnahmegebühren und Umlagen auch von den Abteilungsversammlungen für die jeweilige Abteilung festgelegt werden. Sie bedürfen jedoch der Genehmigung durch den geschäftsführenden Vorstand.
  4. Für die Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen eines nicht volljährigen Mitglieds haften die gesetzlichen Vertreter.

§ 7 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind a. die Mitgliederversammlung, b. die Jugendversammlung, c. der Vorstand und d. der Ältestenrat.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung.
  3. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindesten 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalitäten der ordentlichen Mitgliederversammlung.
  4. Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  5. Jedes Mitglied kann bis sieben Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden bei einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit 2/3-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Versammlungsleitung und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.
  9. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für a. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr, b. die Feststellung der Jahresrechnung, c. die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes, d. die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen, e. die Entlastung des Vorstandes, f. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und das Auflösen des Vereins, g. die Wahlen des Vorstandes, h. die Bestätigung des Jugendvorstandes, i. die Wahl der Kassenprüfer/innen und j. die Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderung zuständig.

§ 10 Jugendversammlung

  1. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzungen und Ordnungen des Vereins selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
  2. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.

§ 11 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus a. dem/der Vorsitzenden, b. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, c. dem/der Geschäftsführer/in, d. dem/der stellvertretenden Geschäftsführer/in, e. dem/der Kassierer/in, f. dem/der stellvertretenden Kassierer/in und g. dem/der Jugendleiter/in.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus a. den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands, b. den Abteilungsvorsitzenden, c. den stellvertretenden Abteilungsvorsitzenden, d. dem/der Sozialwart/in, e. dem/der Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit und f. dem/der stellvertretenden Jugendleiter/in.
  3. Zur Vertretung des Vereins gemäß § 26 (2) BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende berechtigt.
  4. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  5. In den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen werden die unter 1a., 1c., 1e. und 2b. aufgeführten Vorstandsmitglieder, in den Jahren mit geraden Jahreszahlen die unter 1b., 1d., 1f., 2c., 2d. und 2e. aufgeführten Vorstandsmitglieder gewählt.
  6. Der Vorstand der Jugend wird durch die Jugendversammlung gewählt. Dieser bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  7. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt worden ist.
  8. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern kann der erweiterte Vorstand jederzeit eine Ergänzungswahl vornehmen, die bis zur nächsten Mitgliederversammlung gültig ist. Das gilt nicht für das Ausscheiden des/der Vorsitzenden, dessen/derenWahl nur in einerMitgliederversammlung erfolgen kann.
  9. Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft die Sitzungen des Vorstands ein und leitet sie. Er/sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
  10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  11. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
  12. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
  13. Sollte das Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein, kann sich der Vorstand hauptberuflicher Kräfte bedienen.
  14. Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder regelt die Geschäftsordnung.

§ 12 Ältestenrat

  1. Der Ältestenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die das 35. Lebensjahr erreicht haben und mindestens zehn Jahre im Verein sein müssen. Sie dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören.
  2. Dem Ältestenrat muss mindestens ein weibliches Mitglied angehören.
  3. Der Ältestenrat wird für die Dauer von vier Jahren gewählt.
  4. Der Ältestenrat wählt seinen Vorsitzenden/seine Vorsitzende selbst.
  5. Drei Mitglieder des Ältestenrates werden in den Schaltjahren gewählt, zwei in dem dazwischen liegenden Jahr mit gerader Jahreszahl.
  6. Die Aufgaben des Ältestenrates bestehen in a. der Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern, b. der Mitwirkung beim Ausschluss eines Mitgliedes, c. der Mitwirkung bei der Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme eines Mitgliedes und d. der Mitwirkung bei Ehrungen.

§ 13 Abteilungen

  1. Die Abteilungen sollten jährliche Mitgliederversammlungen durchführen.
  2. Für diese gelten die Regeln der Mitgliederversammlung, soweit sie Einladungen und Beschlussfähigkeit betreffen.
  3. In diesen Versammlungen können weitere Abteilungsvorstandsmitglieder gewählt werden.

§ 14 Kassenprüfung

  1. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
  2. In jedem Jahr wird ein/eine Kassenprüfer/in für zwei Jahre gewählt.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Auflösung ist eine 2/3- Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den LandesSportBund Nordrhein-Westfalen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

JUGENDORDNUNG (siehe § 8b Satzung)

§ 1 Mitglieder

  1. Zur Vereinsjugend des TV Jahn Rot-Weiß Schwerte gehören alle Jugendlichen im Alter vom 12. bis zum 18. Lebensjahr.
  2. Ferner gehören alle innerhalb des Jugendbereiches gewählten und berufenen Mitarbeiter/innen der Vereinsjugend an.

§ 2 Aufgabe

  1. Die Vereinsjugend des TV Jahn Rot-Weiß Schwerte führt und verwaltet sich selbst.
  2. Sie verwaltet und verwendet die ihr zufließenden Mittel.
  3. Sie betreut die Jugendlichen auf allen sportlichen Gebieten.
  4. Sie nimmt kulturelle Belange wahr, pflegt die Gemeinschaft und fördert jugendgemäße Geselligkeit.
  5. Sie stellt Verbindungen zu Eltern, Schulen, anderen Jugendorganisationen, der Sportjugend im Stadtsportverband Schwerte und anderen öffentlichen und freien Jugendorganisationen her.

§ 3 Organe

  1. Organe der Vereinsjugend sind a. die Jugendversammlung b. der Jugendausschuss

§ 4 Jugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend.
  2. Teilnahmeberechtigt sind alle in §1 genannten Personen.
  3. Die Jugendversammlung findet mindestens einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung des Vereines statt.
  4. Sie wird zwei Wochen vorher unter der Bekanntgabe der Tagesordnung von dem/der Jugendleiter/in bekannt gegeben.
  5. Außerordentliche Jugendversammlungen müssen von dem/der Jugendleiter/in einberufen werden, wenn 10% der in §1 genannten Personen dies schriftlich unter Angaben von Gründen beantragen.
  6. Die Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Jugendlichen beschlussfähig.
  7. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit.
  8. Die Jugendversammlung legt die Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses fest.
  9. Sie wählt in den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen einen/eine Jugendleiter/in für zwei Jahre.
  10. Sie wählt in den Jahren mit geraden Jahreszahlen einen/eine stellvertretenden/e Jugendleiter/in für zwei Jahre.
  11. Jugendleiter/in und stellvertretender/e Jugendleiter/in müssen das 18. Lebensjahr erreicht haben.
  12. Der/die Jugendleiter/in gehört dem geschäftsführenden Vorstand des Vereines an.
  13. Der/die stellv. Jugendleiter/in gehört dem erweiterten Vorstand an.

§ 5 Jugendausschuss

  1. Der Jugendausschuss leitet die Geschäfte der Vereinsjugend.
  2. Der Jugendausschuss besteht aus a. dem/der Jugendleiter/in b. dem/der stellv. Jugendleiter/in c. bis zu sechs Jugendvertretern/innen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  3. Die bis zu sechs Jugendvertreter/innen werden von der Jugendversammlung gewählt.
  4. Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
  5. Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt und werden von dem/der Jugendleiter/ in einberufen.

§ 6 Änderung der Jugendordnung

  1. Änderungen der Jugendordnung können nur von der Jugendversammlung oder einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Jugendversammlung beschlossen werden.
  2. Änderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.